Unter dem Namen "Bogenschützen beider Basel" (BSBB)
besteht ein Verein im Sinne des ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Basel.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Pflege des Bogensportes, die
Durchführung von Turnieren sowie die Pflege der Kameradschaft
und der Geselligkeit unter den Mitgliedern.
Art. 3
Die BSBB haften für die Verbindlichkeiten nur mit ihrem
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Art. 4
Die BSBB sind Mitglied des "Schweizerischen Bogenschützenverbandes" (SBV), der für alle aktiven Schützen die
obligatorische, internationale Amateurlizenz vermittelt (mit
eingeschlossener Haftpflichtversicherung). Die Unfallversicherung ist
Sache der Mitglieder.
Der Verein besteht aus
Aktivmitgliedern
Passivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Art. 6
Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung
ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise
verdient gemacht hat. Diesbezügliche Anträge sind dem
Vorstand 14 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
Art. 7
Aktiv- oder Passivmitglied kann jede natürliche Person werden,
die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
Art. 8
Personen, die sich um eine Mitgliedschaft bei den BSBB
interessieren, haben ein schriftliches Beitrittsgesuch einzureichen,
unter gleichzeitiger Bezahlung der Eintrittsgebühr. Der Vorstand
entscheidet über eine provisorische Aufnahme. Die darauf folgende
GV entscheidet über die definitive Aufnahme.
Art. 9
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen
oder den Interessen des Vereins entgegenarbeiten,
können durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordent-
lichen GV ausgeschlossen werden.
Art. 10
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Vereins-
jahres erfolgen. Austrittserklärungen sind schriftlich vor dem
15. Dezember dem Vorstand einzureichen, andernfalls muss
der Jahresbeitrag für das folgende Vereinsjahr noch bezahlt
werden.
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen
teilzunehmen, und sollen dies wenn immer möglich auch tun.
Alle Aktivmitglieder haben bei Pflege und Unterhalt der
Anlagen mitzuhelfen. Alle Mitglieder sind in die Ämter des
Vereins wählbar. Alle in den Vorstand gewählten Passiv-
mitglieder haben Stimmrecht.
Art. 12
Die Mitglieder sind zur Bezahlung der von der GV festgelegten
Beiträge verpflichtet. Sie sind bis spätestens Ende März zu
bezahlen. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am
31. Dezember.
Art. 14
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- den ordentlichen Beiträgen der Mitglieder
- freiwilligen Beiträgen und Geschenken
- Gewinnen aus Veranstaltungen aller Art
Art. 15
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
- Beschaffung und Unterhalt der Anlagen und Geräte
- Unkosten bzw. Verlusten für alle unter dem Namen BSBB
durchgeführten Anlässe
- Verwaltungskosten des Vorstandes
- Delegationsspesen des Vereins
- Verschiedenem
Art. 16
Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern, welche durch
Krankheit oder sonst unverschuldeter Weise in Notstand
geraten sind, je nach Ermessen die Beiträge zu reduzieren,
zu stunden oder zu erlassen.
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Revision
Art. 18
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Ihre
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die ordentliche GV ist jedes Jahr im Monat Januar auf dem
Zirkularweg einzuberufen, unter Wahrung
einer Frist von 21 Tagen und unter Angabe der Traktanden.
Art. 19
Die Geschäfte der GV sind:
1. Protokoll der letzten GV
2. Mutationen
3. Bericht des Präsidenten
4. Bericht des Kassier, Anträge der Revisoren
5. Genehmigung der Kassenrechnung
6. Décharge - Erteilung
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Beschlussfassung der Anträge von Mitgliedern
(mind. 14 Tage vor GV schriftlich)
9. Jahresprogramm
10. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
11. Diverses
Art. 20
Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen der Statuten
sowie Wiedererwägungsanträge können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst werden.
Art. 21
Die GV-Geschäfte können alle auch an einer ausseror-
dentlichen GV behandelt werden. Der Vorstand oder
mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder können die
Einberufung einer ausserordentlichen GV fordern.
Art. 22
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen im offenen Handmehr,
falls nicht ein Antrag für geheime Stimmabgabe gestellt wird.
Der Vorsitzende hat bei Gleichheit Stichentscheid.
Art. 23
Die Mitgliederversammlung tritt je nach Bedarf auf Einladung
des Vorstandes zusammen.
Art. 24
Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Aktuar
dem Kassier
dem Platzwart (Materialverwalter)
dem 1. Beisitzer
dem 2. Beisitzer
Art. 25
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten,
so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn 3 Vorstands-
mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit
von 2/3 der Mitglieder.
Art. 26
Die Revisoren
Die GV wählt jeweils auf ein Jahr zwei Rechnungsrevisoren,
deren Pflicht es ist, Bücher und Kasse einer eingehenden
Prüfung zu unterziehen. Der Befund ist der GV schriftlich
einzureichen. Es ist den Revisoren gestattet, auch während
des Jahres Stichproben zu machen. Bei solchen Revisionen
ist der Präsident vorgängig zu informieren.
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl
auf 2 gesunken ist. Über die Verwendung eines allfällig
vorhandenen Vermögens entscheiden die bei der Schluss-
versammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 30
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom
18. Januar 1991 genehmigt und ersetzen die Statuten vom
27. Januar 1984 (neue Auflage 17.2.84)